Maier
Wir bieten Betroffenen
rechtliche Hilfe!
Maier vertritt eine Vielzahl an Betroffenen in diesem Sammelverfahren. Es konnten bereits erste stattgebende Urteile zu Gunsten der Betroffenen erwirkt werden (nicht rechtskräftig).
Österreichs Oberster Gerichtshof bestätigt in der Rechtssache 4 Ob 109/24v die Rechtsansicht von Maier und gibt einer Feststellungsklage statt.
Der OGH stellt klar, wenn in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Material enthalten ist, das sich zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können, genügt das Gerät nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders (dies ungeachtet eines Verstoßes gegen besondere Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte).
Philips teilte über seine Homepage das Folgende mit:
„[…] Bis heute sind bei Philips Respironics mehrere Beschwerden hinsichtlich des Vorhandenseins schwarzer Ablagerungen/Partikel im Luftkanalkreislauf (der sich vom Geräteausgang, dem Befeuchter, den Schläuchen und der Maske erstreckt) eingegangen. Philips wurde auch über Kopfschmerzen, Reizungen der oberen Atemwege, Husten, Druck auf der Brust und Infektionen der Nebenhöhlen unterrichtet […].
Zu den potenziellen Risiken einer Exposition durch chemische Emissionen aus dem betroffenen Schaumstoff gehören: Kopfschmerzen/Schwindel, Reizungen (Augen, Nase, Atemwege, Haut), Überempfindlichkeit, Übelkeit/Erbrechen, toxische und krebserregende Wirkungen.
Die Betroffenen befinden sich in einem Dilemma: Einerseits teilt Philips in Bezug auf die betroffenen Produkte mit, dass die Fortsetzung der Therapie mit dem fehlerhaften Beatmungsgerät nicht ohne ärztliche Konsultation erfolgen soll. Andererseits warnt Philips mit deutlichen Worten vor der Gefährlichkeit der Beatmungsgeräte. So oder so stehen die Betroffenen vor einer schwierigen Entscheidung. Der sofortige Abbruch der Verwendung des Beatmungsgerätes kann heftige medizinsche Reaktionen/Risiken auslösen wie beispielsweise Tagesmüdigkeit, Atemausssetzer, Sauerstoffmangel, Herzrythmusstörungen und sogar Infarktrisiken etc können entstehen. Andererseits sollen laut Angaben von Philips die behandelnde Ärzte — die mangels Studien und Gutachten über die Gefährlichkeit der fehlerhaften Produkte keine Kenntnis haben — über die Weiterverwendung entscheiden.
Maier unterstützt die Betroffenen bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in der Schweiz, Österreich und Liechtenstein. Die Betroffenen aus der Schweiz werden an dieser Stelle auf die besonders kurze Verjährungsfrist des Art 201 Abs 3 OR (sog versteckter Mangel) hingewiesen. Wenn der Mangel eines Produktes zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird — weil der Mangel bei der Übergabe des Produktes nicht erkennbar war — muss die Anzeige des Mangels an den Vertragspartner sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Aus diesem Grunde wird eine rasche Vorgehensweise empfohlen.
Ob und inwiefern Schaumstoff-Mikropartikel und giftige Gase in das Lungengewebe der Betroffenen eingedrungen sind und welche gesundheitlichen Folgen dies für die Betroffenen haben kann, ist derzeit mangels substanziellen medizinischen Erhebungen unklar.
Maier liegen erste medizinische Gutachten vor, die eine möglich zukünftige Erkrankung nicht ausschliessen können. Auch liegt erste Judikatur (nicht rechtskräftig) vor, die den Feststellungsansprüchen für zukünftige Schäden stattgegeben haben. In jedem Fall sollten mögliche zukünftige gesundheitliche Folgen aufgrund der CPAP-Therapie nicht ohne Weiteres von den Betroffenen ausgeschlossen werden.
Maier unterstützt die Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
Rechtsschutzversicherungen in der Schweiz haben die Versicherten in der Vergangenheit mit ihren Sorgen alleine gelassen. Die gemeldeten Fälle wurden als «aussichtslos» von Seiten der Versicherungen beurteilt. Maier unterstützt die Betroffenen auch bei der Schadensmeldung und Fallabwicklung mit der Rechtsschutzversicherung.